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   VGH Bayern, 18.09.2015 - 22 CS 15.2058   

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https://dejure.org/2015,26780
VGH Bayern, 18.09.2015 - 22 CS 15.2058 (https://dejure.org/2015,26780)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.09.2015 - 22 CS 15.2058 (https://dejure.org/2015,26780)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. September 2015 - 22 CS 15.2058 (https://dejure.org/2015,26780)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für den Innenbereich und Außenbereich i.R.v. gaststättenrechtlichen Gestattungen

  • rewis.io

    Besonderer Schutz im Mischgebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
    Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für den Innenbereich und Außenbereich i.R.v. gaststättenrechtlichen Gestattungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199

    Gaststättenrechtliche Gestattungen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes

    Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15. Juni 2016 auf ihre im ersten Rechtszug eingereichte Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 sowie ihr Vorbringen in den früheren Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 und 22 CS 15.2058 Bezug genommen hat, können die dortigen Ausführungen vorliegend nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.

    Ebenfalls zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin damit erneut auf ein Regelungsmodell zurückgegriffen hat, angesichts dessen der (mit dem Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits nicht identische) Antragsteller im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs hin sein Rechtsschutzgesuch nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen hat, und im Hinblick auf das der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2015 (22 CS 15.2058 - juris) den damaligen Antrag des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat.

    Auch wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse u. U. nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse in der W.-straße und am W.-platz übertragbar sind, so erlauben sie wegen der großen räumlichen Nähe beider Örtlichkeiten zu demjenigen Abschnitt der G.-straße, der im Verfahren 22 BV 13.1686 betrachtet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof doch eine in gewissem Grad zuverlässigere Beurteilung der materiellen Rechtslage, als sie im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.2058 möglich war.

    Denn die vorstehend referierten Ausführungen in den letzten beiden Sätzen der Randnummer 5 des in der Sache 22 CS 15.2058 am 18. September 2015 erlassenen Beschlusses verdeutlichen in zweifelsfreier Klarheit, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits damals eine abweichende rechtliche Beurteilung bei künftigen vergleichbaren Streitsachen vorbehalten hat.

  • VG Ansbach, 13.06.2016 - AN 4 S 16.00950

    Nachbarrechtsschutz gegen Gestattunng zur Außenbewirtschaftung bis 24.00 Uhr

    Der hierauf gerichteten Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2015 stattgegeben (22 CS 15.2058).

    Eine andere Prognose kann aus Sicht des erkennenden Gerichts auch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 CS 15.2058 nicht entnommen werden.

    Eine andere Prognose kann auch nicht der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss zum Grafflmarkt im September 2015 entnommen werden (Az. 22 CS 15.2058).

  • VG München, 16.12.2015 - M 16 E 15.2911

    Vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass

    Die in verschiedenen Regelwerken entwickelten Grundsätze zur Behandlung sogenannter seltener Störereignisse können dabei Anhaltspunkte geben, dürfen aber nicht schematisch angewendet werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2015 - 22 CS 15.2058 - juris Rn. 4).
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